Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Huwer MaSch-Tec GmbH

Huwer MaSch-Tec GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Für alle unsere Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten grundsätzlich auch für künftige Verträge, Lieferungen und Geschäftsbeziehungen, wenn diese nicht ausdrücklich einbezogen werden. Die vorbehaltlose Ausführung der Lieferung stellt keine Anerkennung der Bedingungen des Kunden dar.

1.2 Im Einzelfall können mit Kunden abweichende Vereinbarungen als die in unseren AGB vereinbart werden. Dies bedarf jedoch grundsätzlich der Schriftform.

1.3 Anderslautenden Bestätigungen des Kunden, die von unseren AGB abweichen und für die keine beiderseitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Angebot

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Wir behalten uns vor, unsere Angebote zu ändern. Ein Vertrag kommt erst durch die Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung zu Stande.

3. Lieferung und Abnahme

3.1 Die Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen. Hat der Kunde Zubehörteile anzuliefern, beginnt die Lieferfrist erst nach Eingang der Zubehörteile. Die von uns bestätigten Lieferzeiten sind nur insoweit verbindlich, wie keine unvorhergesehenen Ereignisse wie höhere Gewalt, Nichtbelieferung durch Lieferanten oder behördliche Eingriffe eintreten.

3.2 Der Auftragnehmer ist zu Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbar ist. Als zumutbar gilt, vorbehaltlich außergewöhnlicher, vom Auftraggeber nachzuweisender Umstände des Einzelfalls, eine Mehr- bzw. Minderlieferung von bis zu 10% zulässig.

3.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche, bestätigte Kontraktmengen, innerhalb von 12 Monaten, ab Zeitpunkt der Auftragsbestätigung, abzurufen. Sofern nicht anderweitig vereinbart, haben Lieferabrufe, im Verhältnis der Gesamtmengen, mindestens 1x pro Quartal zu erfolgen.

4. Versand

4.1 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, liefern wir in der für uns angemessenen Verpackungsart, unversichert und ohne Verantwortung für billigste Verfrachtung oder gute Ankunft der Ware.

4.2 Schreibt der Kunde eine Versandart vor, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Lademittel innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung getauscht werden. Sollte dies nicht der Fall sein, behalten wir uns vor, die Lademittel zum handelsüblichen Preis zu berechnen.

5. Preise

5.1 Die Preise gelten ab Werk, zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer, sofern keine abweichende Preisvereinbarung getroffen worden ist.

5.2 Der abgegebene Preis basiert auf aktuellen Einkaufs-, Notierungs- und Bearbeitungspreisen. Wir behalten uns Preisanpassungen vor, wenn sich Änderungen ergeben, die unsere Kalkulation beeinträchtigen.

5.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu zahlen.

5.5 Unsere Rechnungen für Werkzeugkosten sind grundsätzlich sofort nach Lieferung der ersten Muster bzw. der ersten Serienlieferung netto zahlbar.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Das Eigentumsrecht an von uns gelieferten Artikeln, Werkzeugen oder anderen Waren geht erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über.

6.2 Eine Be- und Weiterverarbeitung erfolgt unter dem Ausschluss des Eigentümererwerbs nach §950 BGB im Auftrag des Lieferers. Der Lieferer bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers dient.

6.3 Bei Verarbeitung mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Kunden gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.

6.4 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüchen ab.

6.5 Ist der Eigentumswechsel noch nicht vollzogen, darf der Kunde die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei drohender Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstiger Verfügung durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Verkauft der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware an Dritte, so gilt die Forderung gegen Dritte als an uns abgetreten.

6.6 Im Falle von Zahlungsverzug und erfolglos gebliebener Mahnung sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu fordern und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

7. Mängelhaftung

7.1 Beanstandungen wegen versteckter Mängel sind unverzüglich innerhalb von 14 Tagen in schriftlicher Form, unter genauer Beschreibung der Mängel geltend zu machen, in jedem Fall vor dem Einbau, der Weiterverarbeitung und der Weiterveräußerung.

7.2 Bei begründeter Mängelrüge – wobei für Qualität und Ausführung die freigegebenen Erstmuster maßgebend sind – sind wir zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Darüber hinausgehende Kosten, die durch Einbau anderer Komponenten und/oder durch anderweitige Verarbeitung entstehen, werden nicht übernommen.

7.3 Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachmäße Behandlung durch den Kunden haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Der Kunde ist im Einzelfall berechtigt, nach schriftlicher Bestätigung durch uns, Nacharbeit selbst vorzunehmen, wenn dadurch nachweislich höhere Kosten vermieden werden.

7.4 Soweit nicht ausdrücklich eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Verjährungsfristen.

8. Sonstiges

8.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

8.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar und mittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, ist das für den Sitz des Lieferwerks zuständige Amts- oder Landgericht. Dies gilt auch für Wechselverbindlichkeiten.

8.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

8.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Huwer MaSch-Tec GmbH,
Geschäftsleitung
Stand 11.2015